Warum die meisten Leitenden Angestellten gar keine sind!


Auf den ersten Blick sind die Leitenden Angestellten die Arbeitnehmergruppe mit den geringsten Rechten. Während für die normalen Angestellten der volle Kündigungsschutz gilt und Vorstände und Geschäftsführer in der Regel durch Zeitverträge einigermaßen geschützt sind, ist die Gruppe der sog. Leitenden Angestellten vergleichsweise einfach freizusetzen. Auf Grund ihrer Leitungsfunktion stehen sie in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu ihrem Arbeitgeber. Ist dieses Vertrauensverhältnis gestört, kann der Arbeitgeber vor Gericht ohne weitere Begründung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen.


In der Praxis sind die Ansprüche, die der Gesetzgeber an den Begriff des “Leitenden” im Sinne des Kündigungsschutzes stellt, sehr hoch.

 

Nur die wenigsten, die im internen Unternehmenssprachgebrauch zur Gruppe der Leitenden Angestellten zählen, sind dies auch im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Die Rechtsprechung legt hier hohe Hürden fest, so muss der "Leitende" in seinem Verantwortungsgebiet weitgehend frei von Weisungen handeln können. Das typische Anzeichen für einen echten "Leitenden"  ist die Befugnis, allein  über Einstellungen und Kündigungen frei entscheiden zu können. 

 

So ist z.B. der Leiter einer McDonalds-Filiale, der selbständig die Aushilfskräfte einstellt und entlässt, ein Leitender Angestellter. Ein Bereichsleiter in einem großen Konzern hingegen, der sich eng mit seinem Chef  bespricht oder Einstellungen gemeinsam mit dem Leiter Personal vornimmt, ist meist kein Leitender Angestellter im Sinne des Kündigungsschutzes - obwohl er sicher ein um ein Vielfaches höheres Gehalt bezieht und mehr Verantwortung trägt als etwa der Leiter einer McDonalds-Filiale.

 

Auch die Prokura macht Sie nicht automatisch zum Leitenden Angestellten, es sei denn, Sie haben eine Einzelprokura und machen davon im Geschäftsgebrauch regelmäßig und ohne weitere Absprachen Gebrauch.

 

Dreh- und Angelpunkt jedes Kündigungsschutzverfahrens ist daher immer der Nachweis, daß der vom Arbeitgeber als Leitender Angestellter eingestufte Mandant kein "Leitender" im Sinne des Kündigungsschutzgesetztes ist. Hat man dies nachgewiesen, ergibt sich daraus oft ein Formfehler, der die Kündigung unwirksam macht, weil der Betriebsrat nicht gehört wurde oder weil die Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung nicht vorliegen. Entsprechend gut ist die Verhandlungsposition in einem evtl. Abfindungspoker.

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