Bietet ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer an, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen und läßt sich der Arbeitnehmer diesbezüglich von einem Rechtsanwalt beraten oder vertreten, so kann der Arbeitnehmer, die damit verbundenen Kosten in der Regel nicht bei seiner Rechtsschutzversicherung geltend machen. 

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet, ist somit zulässig.In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. Der Amtsrichter hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht einen Anspruch des Klägers verneint.

 

1. Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutz fall es von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Ziff. c ARB 94). Verstoß ist das Handeln gegen eine gesetzliche oder vertragliche Rechtspflicht oder das Unterlassen eines rechtlich gebotenen Tuns (vgl. dazu Harbauer, Kommentar zu den ARB, 6. Aufl., 1998, RdNr. 40 zu § 14 ARB 74). Der Kläger behauptet, sein Arbeitgeber habe ihm aus betriebsbedingten Gründen kündigen wollen. Gleichzeitig läßt der Kläger im Schriftsatz vom 29.10.1998 vortragen, daß die Frage der Betriebszugehörigkeit für die Sozialauswahl allein nicht entscheidend sei und insbesondere der Kläger keine Unterhaltspflichten gehabt habe. Damit wird wohl zum Ausdruck gebracht, daß sich der Kläger gegen eine betriebsbedingte Kündigung nicht mit dem Hinweis auf eine fehlerhafte Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) hätte wenden können. Anders als bei einer verhaltensbedingten oder personenbedingten Kündigung kann deshalb beim Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß dem Kündigenden ein Verstoß gegen eine gesetzliche oder vertragliche Rechtspflicht zur Last fällt.

 

2. Unabhängig von diesen Erwägungen fehlt es aber vorliegend bereits an der Androhung einer Kündigung durch den Arbeitgeber.Zwar kann der Eintritt eines Versicherungsfalles bereits dann bejaht werden, wenn ein Rechtsverstoß zwar möglicherweise noch nicht vorliegt, aber ernstlich bevorsteht (vgl. dazu Harbauer, a.a.O., Rn. 44 zu § 14 ARB 74). Unstreitig hat der Arbeitgeber des Klägers vorliegend keine Kündigung ausgesprochen, so daß also allenfalls die ernstliche Drohung mit einer Kündigung in Betracht kommt.Schlägt der Arbeitgeber dem Versicherungsnehmer, hier dem Kläger, einen Aufhebungsvertrag vor, verstößt der Arbeitgeber damit alleine noch nicht gegen Rechtspflichten aus dem Arbeitsvertrag, zumindestens dann nicht, wenn dem Versicherungsnehmer noch ein gewisser Gestaltungsspielraum zur Abwendung der Kündigung verbleibt (vgl. dazu Harbauer, a.a.O., Rn. 45 zu § 14 ARB 74). Nur dann, wenn dem Versicherungsnehmer ernsthaft eine Kündigung angedroht oder ihm sonstwie mit persönlichen Nachteilen gedroht wird, wenn er mit einer Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden ist, kann geprüft werden, ob hierdurch schon der Versicherungsfall ausgelöst wird (vgl. dazu Harbauer, a.a.O., Rn 45 zu § 14 ARB 74).Ausgehend von diesen Grundsätzen hat dem Kläger vorliegend zu keiner Zeit ernsthaft eine Kündigung gedroht.

 

a) Die schriftliche Notiz des Arbeitgebers vom 02.09.1997 richtet sich zunächst nicht an den Kläger, sondern an den Betriebsrat und diente ausschließlich dessen Unterrichtung über die vorgesehenen Maßnahmen.

"In den Gesprächen am 04.09.1997 ist beabsichtigt, eine einvernehmliche Beendigung mit der Möglichkeit der Milderung der betriebsbedingten Folgen mit dem betroffenen Mitarbeiter zu erörtern."

 

b) Der Kläger hat dann an dem Gespräch am 04.09.1997 teilgenommen, weil er von diesem Termin informiert worden war von dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden. Es ist dem Kläger zwar unbenommen, zu seiner eigenen Interessenwahrnehmung so früh wie möglich den Kontakt zu seinem Arbeitgeber zu suchen. Für die Frage des Ausspruchs einer Kündigung ist aber entscheidend, daß der Arbeitgeber jedenfalls am 04.09.1997 wegen des Urlaubs des Klägers vom 01.09.1997 bis zum 05.09.1997 dieses Gespräch noch nicht gesucht hat. Damit diente das Gespräch am 04.09.1997 aus der Sicht des Arbeitgebers keineswegs dazu, dem Kläger ausschließlich und allein eine Kündigungsabsicht mitzuteilen und über andere Formen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu verhandeln. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit. Im Schriftsatz vom 29.10.1998 läßt der Kläger vortragen, in dem Gespräch am 02.09.1997 habe Herr ... als Vertreter des Arbeitgebers dem Kläger die Situation erläutert und ihm mitgeteilt, daß das Arbeitsverhältnis mit ihm beendet werden müsse, sein Arbeitsplatz sei ersatzlos weggefallen. Aus dieser Äußerung läßt sich nicht entnehmen, daß der Vertreter des Arbeitgebers in diesem Gespräch andere Formen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als durch Kündigung nicht in Erwägung gezogen hat. Dagegen spricht auch der Vortrag des Klägers in der Berufungshauptverhandlung, wonach in dem nachfolgenden Gespräch am 09.09.1997 die beiden anwesenden Vertreter des Arbeitgebers den Kläger gefragt haben, zu welchem Abfindungsbetrag er sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorstellen könne. Dieser Umstand spricht ganz klar dafür, daß die Vertreter des Arbeitgebers immer eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses angestrebt haben. Dagegen kann nicht angeführt werden, daß der Kläger in dem Gespräch am 04.09.1997 zunächst von seiner Arbeitsleistung freigestellt wurde. Ob diese Freistellung tatsächlich in diesem Gespräch erfolgte, ist nach dem Vortrag des Klägers im Rechtsstreit nicht ganz eindeutig. In der Klageschrift vom 25.08.1998 läßt er vortragen, in einem Gespräch am 09.09.1997 habe Herr Sonntag dem Kläger mitgeteilt, daß das Arbeitsverhältnis mit ihm beendet werde, es bestehe keinerlei Einsatzmöglichkeit mehr in seinem Betrieb. Da er noch Urlaub habe, sei jedenfalls für diese Woche eine Freistellung nicht förmlich notwendig. Der Kläger hatte aber am 09.09.1997 keinen Urlaub, sondern wie sich aus dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 29.10.1998 ergibt, hatte der Kläger Urlaub in der Zeit vom 01.09.1997 bis zum 05.09.1997. In dem Schriftsatz vom 29.10.1998 wird dann auch die Äußerung über die Freistellung dem Gespräch vom 04.09.1997 zugeordnet. Zu Gunsten des Klägers soll also davon ausgegangen werden, daß am 04.09.1997 zunächst eine Freistellung erfolgte. Diese Freisstellung hat aber praktisch keine Wirkungen gezeigt, weil der Kläger zu dieser Zeit in Urlaub war. Als er dann die Arbeit nach Urlaubsbeendigung wieder aufgenommen hat, wurde die Freistellung seitens des Arbeitgebers nicht aufrechterhalten. Im übrigen hat die Beklagte wegen der wohl zu Unrecht ausgesprochenen Freistellung dem Kläger Rechtsschutz gewährt. Aufgrund der Gesamtumstände kann deshalb in der Freistellung nicht die unmittelbare Androhung einer Kündigung gesehen werden.

 

c) Im Gespräch vom 09.09.1997 und den nachfolgenden Gesprächen ging es unstreitig nicht mehr um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, sondern um eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung eines Abfindungsbetrages. In dem Zusammenhang hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht darauf hingewiesen, daß der Kläger einen ganz erheblichen Gestaltungsspielraum hatte, um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dieser Form herbeizuführen. Die letztlich zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruht auf den vom Klägervertreter erarbeiteten Vorgaben. Diese Vorgaben wurden seitens des Arbeitgebers nur unwesentlich abgeändert. Anstelle der von dem Klägervertreter vorgeschlagenen Abfindung von 325.000,00 DM erfolgte dann eine Einigung auf einen Abfindungsbetrag von 299.000,00 DM. Alle übrigen Punkte wurden bis auf eine unwesentliche Ausnahme von dem Arbeitgeber des Klägers übernommen.3. Gegen eine Kündigungsabsicht des Arbeitgebers des Klägers spricht auch, daß nach dem Vortrag der Parteien der Kläger als Ersatzmitglied des Betriebsrates möglicherweise an Betriebsratssitzungen teilgenommen hat und deshalb eine ordentliche Kündigung innerhalb eines Jahres nach Beendigung dieser Tätigkeit ausgeschlossen war (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Unstreitig war der Kläger Ersatzmitglied des Betriebsrates (§ 25 BetrVG).Ob und wann er auch an Betriebsratssitzungen teilgenommen hat, weil er aufgrund des Ausscheidens eines Mitglieds des Betriebsrates nachgerückt war, läßt sich dem Vortrag der Parteien allerdings nicht zweifelsfrei entnehmen.In der Klageschrift vom 25.08.1998 trägt der Klägervertreter vor, er habe dem Kläger mitgeteilt, daß er als Ersatzmitglied des Betriebsrates nur mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt werden könne. Nach Hinweis des Beklagtenvertreters, wonach der Kläger als Betriebsratsmitglied und mit der entsprechend langen Betriebszugehörigkeit in einer sehr sicheren Position gewesen sei, in der mit einer ernstlichen Kündigung des Arbeitgebers nicht zu rechnen brauchte, hat der Klägervertreter im Schriftsatz vom 29.10.1998 vorgetragen, der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt unkündbar gewesen. Nicht richtig sei die Behauptung des Bevollmächtigen der Beklagten, daß der Kläger als Ersatzmitglied nur gekündigt werden könne, wenn der Betriebsrat zustimme. Dies gelte nur für Betriebsräte. Würden Ersatzmitglieder an einer Betriebsratssitzung teilnehmen, so gelte der nachwirkende Kündigungsschutz von 12 Monaten. Ansonsten seien auch Ersatzmitglieder, sofern sie an einer Betriebsratssitzung nicht teilgenommen hätten, so wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln.Nach diesem Vortrag kann nicht angenommen werden, daß der Klägervertreter davon ausging, der Kläger könne den nachwirkenden Kündigungsschutz eines Ersatzmitgliedes, das an einer Betriebsratssitzung teilgenommen hat, für sich in Anspruch nehmen.Im nachfolgenden Schriftsatz vom 09.11.1998 hat deshalb auch der Beklagtenvertreter zu Recht darauf hingewiesen, daß der Vortrag des Klägers zu diesem Punkt unterschiedlich sei und der Beklagten nicht bekannt sei, ob der Kläger vor seinem Ausscheiden an einer Betriebsratssitzung teilgenommen habe.In der Berufungsbegründung geht der Kläger auf diesen Punkt nicht ein.In der Berufungserwiderung vom 12.03.1999 trägt der Beklagtenvertreter folgendes vor:"Darüberhinaus ist der Beklagten bekannt, daß die Rechtsanwälte ... und Kollegen, nach der Freistellung geraten haben, unverzüglich sein Beschäftigungsverhältnis aktiv wieder aufzunehmen, da der Kläger Ersatzmitglied des Betriebsrates ist und er regelmäßig an Betriebsratssitzungen teilnimmt.".Ob die Beklagte durch diesen Vortrag zum Ausdruck bringen will, daß der Kläger tatsächlich als Ersatzmitglied des Betriebsrates an dessen Sitzungen teilgenommen hat oder ob nur der diesbezügliche Vortrag des Klägers und seines Vertreters referiert werden soll, wird nicht deutlich.In der Berufungshauptverhandlung hat dann die Klägervertreterin erklärt, der Rechtsverstoß liege in der Unwirksamkeit der vom Arbeitgeber damals beabsichtigt gewesenen betriebsbedingten Kündigung, weil der Kläger Ersatzmitglied des Betriebsrates war.Wie bereits oben ausgeführt, ist die bloße Position als Ersatzmitglied aber nicht ausreichend, um einen Kündigungsschutz gegen ordentliche Kündigungen zu erreichen.Selbst wenn man aber zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, daß er wegen seiner Ersatzmitgliedschaft als Betriebsrat aufgrund Teilnahme an Betriebsratssitzungen einen zeitlich begrenzten Kündigungsschutz hatte, spricht dies aber nicht für eine vom Arbeitgeber beabsichtigte Kündigung, sondern eher dagegen. Es ist nicht erkennbar, daß dem Arbeitgeber dieser mögliche Kündigungsschutz des Klägers verborgen geblieben wäre. Eine dennoch ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung hätte keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt, weil innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Mitgliedschaft im Betriebsrat eine Kündigung unzulässig ist, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt hätten (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG).Klarstellend ist darauf hinzuweisen, daß in dem Fall - anders als bei gewählten Betriebsratsmitgliedern (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG) - eine Zustimmung des Betriebsrates zu der außerordentlichen Kündigung nicht notwendig ist.Da die Berufung des Klägers erfolglos geblieben ist, hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 4.541,37 DM

Wellenreuther,
Pfannenschmidt,
Jahn

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