Wann wird ein Sozialplan verhandelt und was regelt er?

Bei jeder Betriebsänderung (z.B. einer Massenentlassung) ist ein Sozialplan zu erstellen, der die wegen der Betriebsänderung zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteile für die Mitarbeiter ausgleicht oder mildert. Die Erstellung eines Sozialplans ist vom Betriebsrat erzwingbar das gilt auch, wenn kein Interessenausgleich zustande kam.

Ist noch nicht klar, ob eine Betriebsänderung durchgeführt wird (Betriebsübergang oder betriebsbedingte Kündigungen), so können Unternehmer und Betriebsrat einen vorsorglichen Sozialplan vereinbaren.

In der Praxis werden Interessenausgleich und Sozialplan häufig gemeinsam vereinbart. Der Sozialplan bedarf wie der Interessenausgleich der Schriftform. Der Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 BetrVG.


Es bedarf immer einer eindeutigen Regelung, welche wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen oder gemindert werden sollen.

Ein Sozialplan kann z.B. folgende Leistungen vorsehen:

a. Abfindungen bei Entlassungen
b. Lohnausgleich bei Versetzungen
c. Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen
d. Erstattung von Fahrtkosten
e. Übernahme von Umzugskosten
h. betriebliche Altersvorsorge
uvm.

Ausschlaggebend sind immer die Umstände der jeweiligen Betriebsänderung und ihre Folgen für die davon betroffenen Arbeitnehmer.

Kommt eine Einigung über einen Sozialplan zwischen Unternehmer und Betriebsrat nicht zustande, so können beide die Einigungsstelle anrufen, § 112 Abs.2 BetrVG. Die Einigungsstelle hat eine Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat zu versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle verbindlich über die Aufstellung des Sozialplans, § 112 Abs. 4 BetrVG.

Die Einigungsstelle hat dabei die Belastungen für das Unternehmen gegen die sozialen Belangen der betroffenen Arbeitnehmer abzuwägen und auszugleichen, § 112 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 BetrVG. Nach § 112 Abs. 5 Nr. 2a soll sie insbesondere die vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten des SGB III berücksichtigen

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