Richtiges Verhalten bei Massenentlassungen


Von Massenentlassungen spricht man i.d.R. wenn 30 oder mehr Mitarbeiter von Kündigung betroffen sind. Wie Sie hier reagieren sollten, hängt stark von der jeweiligen Ausgangslage ab. Grundsätzlich kann man sagen, dass die Kündigung oft nicht in erster Linie Ihnen als Person gilt, sondern aus Kostengründen eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist und Sie daher zufällig auf der Liste gelandet sein können.

 

Das nützt Ihnen zunächst wenig - für Ihr persönliche Zielsetzung kann es aber bedeuten, dass es in einem möglichen Rechtsstreit nicht nur um finanzielle Entschädigung geht, sondern oft auch darum, den Arbeitsplatz zu behalten, also wieder von der Liste der zu kündigenden Mitarbeiter gestrichen zu werden.

 

Die jeweiligen Ausgangslagen sind vielfältig. Grundsätzlich kann man aber zwischen zwei Fallgruppen unterscheiden:

 

Massenentlassung mit verhandeltem Interessenausgleich und Sozialplan

Wenn es bei Ihrem Arbeitgeber einen Betriebsrat gibt, wird bei einer Massenentlassung i.d.R. ein Interessenausgleich und ein Sozialplan verhandelt. D.h. es wird vereinbart, wieviele und welche Mitarbeiter zu welchen Konditionen (Abfindung, Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung etc.) das Unternehmen verlassen müssen. Wenn Sie also betroffen sind, ist zunächst zu klären warum Sie auf der Liste sind und ob die Sozialauswahl korrekt vorgenommen wurde. Teilweise lassen sich nämlich die Betriebsräte die "Namensliste" durch höhere Abfindungen für alle betroffenen Kollegen abkaufen. Die Unternehmen können so vor allem die aus ihrer Sicht leistungsschwächsten Mitarbeiter abbauen. Außerdem zeigt die Erfahrung, dass intern häufig ein Budget für "schwierige Fälle" eingeplant wird. Mit Hilfe eines Anwaltes kann es Ihnen daher gelingen, entweder Ihren Namen wieder von der Liste herunterzubringen oder aber eine Abfindung zu vereinbaren, die der Höhe nach über dem Soziaplan liegt.

 

Wenn kein Sozialplan vereinbart wurde

Dies ist der Fall, wenn es entweder keinen Betriebsrat gibt, die Zahl der gekündigten MItarbeiter vergleichsweise niedrig ist oder Ihr Arbeitgeber nicht oder schlecht beraten war. In diesen Fällen ist zunächst zu prüfen, ob die Kündigung wegen Formfehlers nicht ohnehin nichtig ist, das weitere Vorgehen Ihres Anwaltes entspricht dem in einer Einzelkündigung. Wenn Sie in Ihrem Unternehmen eine Massenentlassung auf sich zukommen sehen, kann es auch sinnvoll sein, kurzfristig einen Betriebsrat zu bilden.

 

 

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