Erst Interessenausgleich, dann Sozialplan verhandeln

Wenn der Arbeitgeber in einem Betrieb eine Betriebsänderung (z.b Massenentlassung) geplant hat, so muss er diese Betriebsänderung mit dem Betriebsrat besprechen und versuchen, einen sog. Interessenausgleich herbeizuführen. Während der Interessenausgleich den Umfang und den Ablauf der Betriebsänderung regelt, z.B. an welchen Standorten wieviele Arbeitsplätze abgebaut werden sollen, oder welche Ersatzarbeitsplätze den betroffenen Mitarbeitern an anderer Stelle des Unternehmens angeboten werden sollen, so regelt der Sozialplan, welche Leistungen die von Abbau betroffenen Mitarbeiter zur Abfederung der Kündigung erhalten.

 

 

Grundsätzlich empfiehlt es sich, den Interessenausgleich vor oder zumindest gemeinsam mit dem Sozialplan zu verhandeln, damit die Beteiligten bei der Verhandlung des Sozialpanes wissen, über welchen Mitarbeiter und welche damit verbundenen Kosten gesprochen wird.

 

 

 

 

 

 

 

Die Regelungen zum Interessenausgleich im Einzelnen:

 

 

Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über eine geplante Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben.

Nach § 111 BetrVG hat der Unternehmer mit dem Betriebsrat eine geplante Betriebsänderung zu beraten. Ausnahme bilden Tendenzbetriebe nach § 118 BetrVG. Er hat die Gründe für die geplante Betriebsänderung zu erläutern und ihre geplante Durchführung darzustellen. Er hat mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich zu versuchen.

Die Initiative zur Aufnahme von Verhandlungen über einen Interessenausgleich hat grundsätzlich der Unternehmer zu ergreifen. Die Beratungen und Verhandlungen im Rahmen eines zu treffenden Interessenausgleichs beziehen sich vor allem auf

1. die tatsächliche Durchführung einer Betriebsänderung (ob überhaupt),
2. den Zeitpunkt der Durchführung (wann),
3. die Umsetzung der Betriebsänderung (wie).

Der Interessenausgleich bedarf der Schriftform. Der Interessenausgleich und der Sozialplan können nicht die gleichen Regelungsgegenstände beinhalten, vgl. F.K.H.E. § 112 Rn. 17d, 20. Auflage.

Kommt eine Einigung über den Interessenausgleich nicht zustande, so können Unternehmer oder Betriebsrat den Präsidenten des Landesarbeitsamtes um Vermittlung ersuchen, § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Es besteht keine Verpflichtung, dies zu tun.

Unternehmer oder Betriebsrat können die Einigungsstelle anrufen, sofern eine innerbetriebliche Einigung nicht zustande kommt, oder ein Vermittlungsversuch erfolglos bleibt. Der Betriebsrat hat, solange keine Einigung erzielt wird, einen Unterlassungsanspruch, vgl. F.K.H.E. § 112 Rn. 34 und 35, 20. Auflage, vgl. auch Schaub, ArbHandbuch, § 244 Rn. 40, 9. Auflage und MünchArbR, Matthes § 361 Rn. 48 und 49, 2. Auflage.

Kommt es im Rahmen einer Einigungsstelle zum Abschluss eines Interessenausgleichs, so ist die Vereinbarung von Unternehmer, Betriebsrat und dem Vorsitzenden der Einigungsstelle zu unterzeichnen. Seitens des Betriebsrats ist ein rechtswirksamer Beschluss erforderlich.

Der Interessenausgleich ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmer und Betriebsrat. Somit besteht keine unmittelbare und zwingende Wirkung für die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, vgl. F.K.H.E. § 112, Rn. 50, 20. Auflage.
Hat sich allerdings der Unternehmer mit dem Betriebsrat im Rahmen eines Interessenausgleichs auf die Grundsätze der Durchführung einer Betriebsänderung geeinigt, ist er daran gebunden.

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