Vertriebsleiter Großunternehmen

Nach seiner Beförderung war Herr Schmidt zunächst sehr zufrieden. Als frisch gebackener Vertriebsleiter war er nun für über 50 Mitarbeiter verantwortlich, bekam einen größeren Firmenwagen und zog ins Eckbüro um. Zusätzlich gehörte er nun unternehmensintern dem Kreis der "Leitenden" an und erhielt "Gesamtprokura".

 

Nach einem Jahr jedoch waren die Umsatzzahlen aus verschiedenen Gründen leicht rückläufig und das Verhältnis zu dem Geschäftsführer angespannt. An einem Montag morgen war es dann soweit, sein Chef bittet Herrn Schmidt zum Gespräch, händigt ihm die Kündigung aus und bietet ihm zusätzlich einen Aufhebungsvertrag an, in dem ihm eine Abfindung in Höhe von 3 Monatsgehältern angeboten wird. Nach insgesamt 6 Jahren im Betrieb entspricht dies einer Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehaltes. Außerdem wird Herr Schmidt mit sofortiger Wirkung während der Kündigungsfrist von 6 Monaten von der Arbeit freigestellt. Er muss den Firmenwagen, PC und Handy abgeben.

 

Der Anwalt legt zunächst Kündigungsschutzklage ein, da schon nach drei Wochen die Kündigung nicht mehr anfechtbar wäre. Die rechtliche Prüfung ergibt, dass Herr Schmidt Personalentscheidungen immer gemeinsam mit einem Mitarbeiter aus der Personalabteilung getroffen hat. Auch im Außenverhältnis hat er von der Prokura nicht eigenständig Gebrauch gemacht, da er lediglich im festgelegten Budgetrahmen und für bestimmte Geschäfte eigenständig handeln konnte. Außerdem muss noch geprüft werden, ob die Geschäftsführung von der Fachkenntniss von Herrn Schmidt besonders abhängig war und daher an seinen Empfehlungen nicht vorbei konnte. Da sein Chef jedoch zuvor selber Vertriebsleiter war, scheidet auch dies aus. Im Ergebnis war Herr Schmidt zwar "Leitender" im internen Sprachgebrauch und im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, nicht jedoch im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Damit kann der Arbeitgeber nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen. Da die Position des Vertriebsleiters nach wie vor benötigt wird, scheidet auch die Möglichkeit einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung aus.

 

Jetzt beginnt der Rechtsanwalt die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber und es kommt zum Austausch der rechtlichen Argumente. Je höher man für die Gegenseite das jeweilige wirtschaftliche Risiko darstellen kann, desto eher erreicht man die Bereitschaft, das Angebot zu verbessern.

 

Nach gut zwei Monaten bietet der Arbeitgeber, eine Abfindung in Höhe von 6 Monatsgehältern, eine um einen Monat verlängerte Kündigungsfrist, eine Outplacementpauschale in Höhe von 10.000,- €, weitere Nutzung des Firmenwagens und die Auszahlung der geleisteteten AV-Beiträge. Der Rechtsanwalt empfiehlt die Annahme auf dieser Basis.

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