Der Beratungsanspruch des Betriebsrates


Damit Betriebsräte auf Augenhöhe mit den Arbeitgebern verhandeln können, hat der Gesetzgeber im Betriebsverfassungsgesetz zahlreiche Bestimmungen über die materielle und personelle Ausstattung des Betriebsrates erlassen. Diese reichen von der Nutzung von Räumlichkeiten, über die Ausstatung mit PCs bis hin zur Weiterbildung des Betriebsrates.

 

 

Für den Fall das umfangreiche Betriebsänderungen drohen, also vor allem wenn die Kündigung von mehr als 30 Mitarbeitern geplant ist, hat der Betriebsrat in Betrieben ab 300 Mitarbeitern das Recht sich auf Kosten des Arbeitgebers durch externe Experten und Anwälte beraten zu lassen.

 

Zur Betriebsgröße zahlen dabei fast immer auch die Mitarbeiter in räumlich verteilten Niederlassungen oder die Mitarbeiter verschiedener rechtlicher Gesellschaften, wenn diese gemeinsame Betriebsmittel (etwa ein Verwaltungsgebäude) nutzen.

 

Wir prüfen gerne für Sie, ob auch in Ihrem Fall ein Beratungsanspruch besteht.

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