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Die steuerliche Behandlung von Abfindungszahlungen. Neuregelung seit 1.2.2006
Seit 1.2.2006 hat sich die steuerliche Behandlung von Abfindungszahlungen deutlich verschlechtert. Bisher gab es einen Freibetrag von rund 8.000,- €. So mussten von einer Abfindung von beispielsweise 30.000,-€ lediglich 22.000,-€ mit dem persönlichen Steuersatz der Einkommensteuer unterworfen werden.
Zum 1.2.2006 entfällt jetzt dieser Freibetrag ersatzlos. Gerade bei kleineren Abfindungszahlungen fällt dies sehr deutlich ins Gewicht. Oft ist es daher überlegenswert auch andere Leistungen des Arbeitgebers in Betracht zu ziehen, etwa die Verlängerung einer Freistellungsphase bei weiterlaufendem Gehalt sowie die weitere Nutzung des Firmenwagens. (wenn Ihnen diese nicht ohnehin zusteht.)
Nicht geändert hat sich die steuerliche Erleichterung in Form der sog. "Fünftelregelung". Diese ermöglicht es Abfindungssummen aus steuerlicher Sicht fiktiv auf 5 Jahre zu verteilen, um so die Wirkung der steuerlichen Progression abzumildern. Selbst Normalverdiener würden sonst aufgrund einer hohen Abfindung in den Bereich des Spitzensteuersatzes kommen.
Wer allerdings aufgrund seiner regulären Gehaltes ohnehin den Spitzensteuersatz zahlt, kann von der Fünftelregelung nicht profitieren. zur Übersicht |
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